Administrator
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Geschlecht: 
Alter: 36
Anmeldungsdatum: 13.06.2007
Beiträge: 14
Wohnort: Raum Trier

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Verfasst am:
30/11/2007, 09:06 Eintritt des Verzuges bei Verbrauchern |
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Bedeutsam für die Praxis könnte das Urteil des BGH vom 25. Oktober 2007 - III ZR 91/07 - werden:
Es wird nochmals klargestellt, dass für die Inverzugsetzung eines Verbrauchers mit der Folge der Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Anwaltsgebühren in der Rechnung des Mandanten ein Hinweis auf § 286 III BGB enthalten sein muss. Der Verbraucher gelangt nicht in Verzug, wenn in der Rechnung einfach nur ein Zahlungsziel enthalten ist, nicht aber ein Hinweis auf § 286 III.
In einem solchen Fall muss der Mandant selbst bereits einmal (am besten unter nachweisbarem Zugang) gemahnt haben, um den Schuldner in Verzug zu setzen.
Ist der Verzug nicht eingetreten bzw. der Eintritt nicht nachweisbar, ist eine Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen RA-Kosten nicht gegeben.
Weitere Informationen auf der Homepage des Otto Schmidt-Verlages:
http://www.otto-schmidt.de/zivilrecht_zivilverfahrensrecht/news_7256.html
_________________ Beste Grüße,
Andreas Freichel
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